Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen
Hertzfeld Bioenergie GmbH
1. Allgemeines
1.1 Für unsere Lieferungen einschliesslich ggf. in der Ware enthaltene oder zusammen mit der Ware ausgelieferte Software (nachfolgend zusammen "Lieferungen") und Leistungen gelten nur diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen (nachfolgend "Lieferbedingungen"). Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen gelten nicht, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden unsere Leistungen gegenüber dem Kunden vorbehaltlos erfüllen.
1.2 Diese Bedingungen gelten bis zum Inkrafttreten unserer neuen Lieferbedingungen auch für alle zukünftigen Lieferungen an und Leistungen gegenüber dem Kunden.
1.3 Änderungen der Lieferungen oder Leistungen auf Wunsch des Kunden (z.B. in Konstruktion und Ausführung) erfolgen ausschliesslich auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung, in der die Auswirkungen einer solchen Änderung, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, geregelt werden. Mündliche Vereinbarungen vor, bei oder nach Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
1.4 Unsere Angebote erfolgen freibleibend, solange wir nicht ausdrücklich und schriftlich eine verbindliche Offerte abgeben. Insbesondere Kostenvoranschläge unsererseits sind unverbindlich und kostenpflichtig, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.
1.5 Enthalten unsere Lieferungen Software (s. Ziffer 1.1), gelten vorrangig unsere Lizenzbedingungen; enthalten unsere Lieferungen Open Source Software (nachfolgend „OSS“), so gelten vorrangig vor allen kollidierenden Lizenz- und sonstigen auf die Lieferungen bezogenen Bedingungen die jeweiligen OSS-Lizenzbedingungen. Diese Lizenzbedingungen liefern wir zusammen mit den Lieferungen aus und stellen sie dem Kunden auf Anfrage vorab zur Verfügung.
1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige) sind, sofern gesetzlich keine strengeren Formvorschriften bestehen, in Schrift- oder Textform abzugeben.
1.7 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Bestimmungen haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie in diesen Lieferbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.8 Der Kunde darf keine Ware an uns zurücksenden, es sei denn, wir hätten der Rücksendung ausdrücklich zugestimmt. Diese Bestimmung gilt nicht, soweit der Kunde zum Rücktritt berechtigt ist.
2. Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsstellung
2.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat die Zahlung in Schweizer Franken (CHF) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen. Wir können jedoch unsere Leistung auch von Zahlung Zug um Zug (z.B. durch Nachnahme oder Bank-Lastschriftverfahren) oder einer Vorauszahlung abhängig machen.
2.2 Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Listenpreise zuzüglich Mehrwertsteuer. Eine Berechnung der Mehrwertsteuer unterbleibt nur in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen gegeben sind.
2.3 Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise FCA (Incoterms 2020) ausschliesslich Verpackung.
2.4 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Lohnkostenänderungen, z.B. aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten.
2.5 Bestellungen mit einem Warenwert von unter CHF 300 (netto) können mit einem angemessenen Kleinmengenzuschlag belastet werden. Bei Spezialkonfektionen mit einem Positionswert unter CHF 100 (netto) wird ein Kleinkonfektionszuschlag von mindestens CHF 50 erhoben.
2.6 Die Zahlungspflicht des Kunden ist erst erfüllt mit dem Eingang des Betrages auf unserem Postcheck- oder Bankkonto (Valuta). Die Annahme von Wechseln oder Checks als Zahlungsmittel liegt in unserem Ermessen. Bei Wechseln oder Checks gilt die Zahlungspflicht als erfüllt, wenn die Beträge nach Einlösung gutgeschrieben sind.
2.7 Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, werden unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden sofort zur Zahlung fällig. Dieses Recht wird durch eine Stundung oder die Annahme von Wechseln oder Checks nicht ausgeschlossen.
2.8 Zahlungsverzug oder sonstige Veränderungen in den Verhältnissen des Kunden, welche die Bezahlung unserer Forderungen gefährden, berechtigen uns:
• jederzeit vom Vertrag zurückzutreten und unsere vertraglichen Leistungen einzustellen oder vom Kunden zurückzuverlangen
• alle bestehenden Forderungen gegen den Kunden ungeachtet ihrer Fälligkeit sofort geltend zu machen oder für die Forderungen Sicherheiten zu verlangen
• noch ausstehende Leistungen ungeachtet der für diese getroffenen Vereinbarungen nur gegen Vorauskasse zu erbringen
• vom Kunden Schadenersatz zu verlangen.
2.9 Das Recht, Zahlungen zurückzubehalten oder mit Gegenansprüchen zu verrechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
2.10 Ersatzlieferungen und Rücksendung reparierter Ware erfolgen, soweit diese nicht von der Sachgewährleistung erfasst sind, gegen Erhebung einer angemessenen Versand- und Verpackungskostenpauschale zuzüglich zu der Vergütung der von uns erbrachten Leistungen.
2.11 Erfüllungsort für sämtliche vom Kunden zu erbringenden Zahlungen ist unser Sitz.
3. Lieferung, Lieferfristen, Verzug
3.1 Sofern nicht abweichend vereinbart, erfolgen unsere Lieferungen und Leistungen “FCA Versandstelle unseres liefernden Werks/Lagers” (Incoterms 2020), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen, sowie einer etwaigen Nacherfüllung ist.
3.2 Lieferfristen und Liefertermine werden individuell vereinbart oder von uns im Angebot angegeben. Der Beginn und die Einhaltung von vereinbarten Lieferfristen setzen die Erfüllung der Mitwirkungspflichten, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Beistellungen, Unterlagen, Genehmigungen, Untersuchungen, Freigaben und die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig ordnungsgemäss erfüllt, verlängern sich die Lieferfristen angemessen; dies gilt nicht, wenn die Verzögerung allein durch uns zu vertreten ist. Unsere sonstigen gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt.
3.3 Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt oder andere von uns nicht zu vertretende Ereignisse (insbesondere Nichtverfügbarkeit der Leistung z. B durch Krieg, Epidemien, Pandemien, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Arbeitskämpfe, auch solche die Zulieferanten betreffen) zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen angemessen. Dauern Ereignisse höherer Gewalt, oder diesen gleichgestellte Ereignisse, länger als 3 Monate an, steht jeder Vertragspartei das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten, sofern eine Anpassung des Vertrages nicht möglich ist.
3.4 Ist der Lieferverzug von uns zu vertreten, hat der Kunde auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er auf die Lieferung besteht oder ob er vom Vertrag zurücktreten will. Ein Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag besteht nicht. Für allfällige Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzugs gilt in den Fällen rechtsverbindlich vereinbarter Lieferfristen Ziffer 7 hiernach.
3.5 Bei Lieferung der Ware auf Abruf ist der Kunde zum Abruf der Ware innerhalb der vereinbarten Frist verpflichtet. Die Abrufsfrist beträgt mangels anderer schriftlicher Abrede ein Jahr. Nach Ablauf dieser Frist können wir den sofortigen Abruf verlangen.
3.6 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Weitergehende Ansprüche aufgrund von Annahmeverzug bleiben unberührt.
3.7 Wir sind zu Teillieferungen und entsprechenden Abrechnungen hierüber berechtigt, soweit diese dem Kunden zumutbar sind. Teillieferungen sind zumutbar, wenn (i) die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (ii) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (iii) dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
3.8 Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
4. Beanstandungen und Mängelrügen
4.1 Erkennbare Mängel sind vom Kunden unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Empfang der Ware, schriftlich zu rügen, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung. Massgeblich ist jeweils der Eingang der Rüge bei uns.
4.2 Auf unser Verlangen sendet der Kunde die beanstandeten Lieferungen auf seine Kosten an uns zurück. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Lieferungen sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemässen Gebrauchs befinden. Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzen zu lassen.
4.3 Bei nicht rechtzeitiger Rüge des Mangels sind Mängelansprüche ausgeschlossen.
5. Sachmängel und Rechtsmängel
5.1 Mit Ablauf von 12 Monaten sind sämtliche Klagen des Kunden wegen Sachmängeln verjährt (Art. 210 Abs. 1 OR). Bei Produkten, die für den gewerblichen Gebrauch bestimmt sind (B2B), beträgt die Gewährleistungsfrist für Sachmängel 12 Monate.
5.2 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beginnt mit der Ablieferung der Ware (Gefahrübergang).
5.3 Bei Vorliegen von Sachmängeln, die rechtzeitig gerügt wurden, sind wir verpflichtet, entweder den Mangel zu beseitigen ("Nachbesserung") oder mängelfreie Ware zu liefern. Bei Software genügen wir unserer Pflicht zur Nachbesserung, wenn wir eine Softwareversion bereitstellen, die den Mangel nicht mehr enthält. Die Installation von Software, die im Rahmen der Nachbesserung bereitgestellt wird, liegt in der Verantwortung des Kunden, soweit die Installation für den Kunden technisch möglich ist. Für Software kann die Nachbesserung auch durch Aufzeigen einer Möglichkeit zur Umgehung des Mangels erfolgen, soweit dies für den Kunden unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Mangels und den Umständen der aufgezeigten Umgehungslösung zumutbar ist. Alle weitergehenden Ansprüche des Kunden wie Wandelung (Rückabwicklung Zug um Zug), Minderung (Preisreduktion) und Schadenersatz für Schaden an der Sache und allfällige Folgeschäden sind ausgeschlossen.
5.4 Bei handelsüblicher und/oder nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit der Ware oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit bestehen keine Mängelansprüche. Die Eigenschaften eventuell vorgelegter Muster gelten mangels ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung von uns nicht als zugesichert, sofern die gelieferte Ware zum vorgesehenen Gebrauch tauglich ist.
5.5 Ersetzte Ware und ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
5.6 Ausgeschlossen sind Mängelansprüche zufolge von:
• Natürlichem Verschleiss
• Mängel, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemässer Behandlung, Lagerung oder Aufstellung, der Nichtbeachtung von Einbau- und Betriebsvorschriften oder FEPA Sicherheitsempfehlungen, oder übermässiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen
• nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.
5.7 Von der Mängelhaftung ausgenommen sind Mängel, die auf Konstruktionsvorschriften des Kunden oder Vorschriften des Kunden zur Verwendung eines bestimmten Materials zurückzuführen sind. Ferner bestehen keine Mängelansprüche, wenn die Ware von dritter Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, der Mangel stehe nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung oder Verwendung.
5.8 Sind Waren oder Teile davon mangelhaft, die nicht von uns hergestellt wurden, können wir uns von unserer Haftung befreien, indem wir dem Kunden unsere eigenen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten abtreten.
5.9 Wir übernehmen keine Gewährleistung für Mängelbeseitigungen, die durch eine nicht von uns oder von einem zur Hertzfeld-Gruppe gehören- den Unternehmen autorisierte Fachwerkstatt durchgeführt wurden.
5.10 Für Rechtsmängel, die nicht in der Verletzung von Schutzrechten Dritter (siehe Ziffer 6 hiernach) begründet sind, gelten die Bestimmungen dieser Ziffer 5 entsprechend.
6. Schutz- und Urheberrechte
6.1 Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter (im Folgenden: "Schutzrechte") ergeben, haften wir nicht, wenn das Schutzrecht im Eigentum oder Nutzungsrecht des Kunden bzw. eines unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich kapital- oder stimmrechtsmässig ihm gehörenden Unternehmens steht oder stand.
6.2 Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von Schutzrechten ergeben, haften wir nicht, wenn nicht mindestens ein Schutzrecht aus der Schutzrechtsfamilie entweder vom Europäischen Patentamt oder in einem der Staaten Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Österreich oder USA veröffentlicht ist.
6.3 Der Kunde muss uns unverzüglich von bekanntwerdenden (angeblichen) Schutzrechtsverletzungen oder diesbezüglichen Risiken unterrichten und uns Gelegenheit geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken. Auf unser Verlangen – soweit möglich und zulässig – hat uns der Kunde die Führung von Rechtsstreitigkeiten (auch aussergerichtlich) zu überlassen.
6.4 Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl für die schutzrechtsverletzende Lieferung ein Nutzungsrecht zu erwirken oder es so zu ändern, dass es das Schutzrecht nicht mehr verletzt, oder es durch eine das Schutzrecht nicht mehr verletzende gleichartige Lieferung zu ersetzen. Dies gilt auch dann, wenn die Schutzrechtsverletzung noch nicht rechtsgültig festgestellt oder von uns nicht anerkannt ist.
6.5 Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten oder verursacht hat oder er uns Seite 3 von 4 nicht in angemessenem Umfang bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützt.
6.6 Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, wenn die Produkte gemäss der Spezifikation oder den Anweisungen des Kunden gefertigt werden oder die (angebliche) Verletzung des Schutzrechts aus der Nutzung im Zusammenwirken mit einer anderen, nicht von uns stammenden oder freigegebenen Sache (einschliesslich Software) folgt oder die Lieferung nicht vertragsgemäss verwendet wird.
6.7 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 6 geregelten Ansprüche des Kunden wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
7. Schadenersatzansprüche
7.1 Wir haften für Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher und ausservertraglicher Pflichten nur (i) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (ii) bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Körperverletzung (iii) im Falle des Verzugs bei rechtsverbindlich vereinbarter Lieferfrist (iv) soweit besondere Herstellergarantien dies vorsehen (v) aufgrund zwingender gesetzlicher Haftung (z.B. Produkthaftpflicht)
7.2 Der Schadenersatz gemäss Ziffer 7.1 hiervor, ist auf den direkten unmittelbaren Schaden begrenzt; jede Haftung für indirekte, mittelbare und Folgeschäden aller Art wird, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen.
7.3 Die Haftungsbeschränkungen gemäss Ziffer 7.1 und 7.2 gelten auch im Falle eines Verschuldens eines Mitarbeiters, Vertreters oder verbundenen Unternehmens von Hertzfeld bei der Erfüllung der Verpflichtungen von Hertzfeld und für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter oder verbundenen Unternehmen von Hertzfeld.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir sind berechtigt, bis zur vollständigen Erfüllung aller unserer gegenüber dem Kunden bestehenden Ansprüchen einen Eigentumsvorbehalt an der gelieferten Ware im Eigentumsvorbehaltsregister am Domizil des Kunden eintragen zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Eintragung mitzuwirken und hat uns unverzüglich zu orientieren, wenn er oder die Ware das Domizil wechseln.
8.2 Der Kunde ist zur Verarbeitung oder zur Verbindung der in unserem Eigentum stehenden Ware im Rahmen seines ordnungsgemässen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zur Sicherung unseres Eigentumsvorbehalts erwerben wir an den durch Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen Miteigentum, das der Kunde hiermit an uns überträgt. Der Kunde ist verpflichtet, die in unserem Miteigentum stehenden Gegenstände unentgeltlich zu verwahren. Die Höhe des Miteigentumsanteils bestimmt sich nach Art. 726 ZGB und Art. 727 ZGB.
8.3 Der Kunde ist zur Weiterveräusserung der Ware in der Schweiz gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Der Kunde tritt uns zur Sicherung unseres Eigentumsvorbehalts alle ihm aus der Weiterveräusserung der Ware zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab, unabhängig davon, ob die Ware weiterverarbeitet wurde oder nicht. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt. Die Rechte des Kunden gemäss der vorliegenden Bestimmung können wir widerrufen, wenn der Kunde seinen Vertragspflichten uns gegenüber nicht ordnungsgemäss nachkommt. Diese Rechte erlöschen auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde seine Zahlungen länger als nur vorübergehend einstellt.
8.4 Auf unser Verlangen hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware veräussert hat und welche Forderungen ihm aus der Weiterveräusserung zustehen, sowie uns auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen.
8.5 Zu anderen Verfügungen über die unter Eigentumsvorbehalt oder in Miteigentum von uns stehenden Gegenstände oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Kunde nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der uns ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände oder Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter auf Gegenstände, die unter Eigentumsvorbehalt oder Miteigentum von uns stehen, aufgewendet werden müssen, soweit nicht Dritte dafür aufkommen.
8.6 Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug oder einer sonstigen schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Kunden die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt oder in Miteigentum von uns stehenden Gegenstände zu verlangen. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
8.7 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der Lieferung zu verlangen.
8.8 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherungen nach unserer Wahl freigeben.
9. Exportkontrolle und Zoll
9.1 Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern, sofern diese durch aussenwirtschaftsrechtliche Vorschriften (insbesondere nationale und internationale [Re-]Exportkontroll- und Zollvorschriften, einschliesslich Embargos und sonstigen staatlichen Sanktionen), die – in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften – auf den Vertag anwendbar sind (nachfolgend „Aussenwirtschaftsrechtliche Vorschriften“), beeinträchtigt oder untersagt werden. In diesen Fällen ist jede Vertragspartei berechtigt, den Vertrag im erforderlichen Umfang zu kündigen.
9.2 Verzögert sich die Vertragserfüllung aufgrund von Genehmigungs-, Bewilligungs-, oder ähnlichen Erfordernissen oder aufgrund von sonstigen Verfahren nach Aussenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften (nachfolgend zusammen „Genehmigung“), so verlängern/verschieben sich vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine entsprechend; eine Haftung der Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Verzögerung ist ausgeschlossen. Sollte eine Genehmigung versagt oder nicht innerhalb von 12 Monaten ab Antragstellung erteilt werden, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, jedenfalls soweit die Vertragserfüllung die Genehmigung voraussetzt.
9.3 Die Vertragsparteien informieren sich unverzüglich nach Kenntniserlangung über Aussenwirtschaftsrechtliche Vorschriften, welche zu den in Ziffern 9.1 und 9.2 genannten Beschränkungen, Verboten oder Verzögerungen führen können.
9.4 Der Kunde ist verpflichtet, uns auf unser Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Einhaltung der Aussenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften erforderlich sind oder diesbezüglich von Behörden angefordert werden. Zu diesen Pflichten können insbesondere Angaben zum Endkunden, zum Bestimmungsort und zum Verwendungszweck der Lieferungen gehören. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Leistung zu verweigern, wenn der Kunde uns diese Informationen und Unterlagen nicht innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung stellt.
9.5 Übergibt der Kunde unsere Lieferungen an einen Dritten (einschliesslich verbundene Unternehmen des Kunden), verpflichtet sich der Kunde, die Aussenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Verstösst der Kunde gegen diese Verpflichtung, sind wir berechtigt, die Vertragserfüllung zu verweigern oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
9.6 Unsere Haftung für Schäden im Zusammenhang mit oder aufgrund unserer Verweigerung der Vertragserfüllung oder aufgrund unserer Kündigung des Vertrages gemäss den Ziffern 9.1, 9.2, 9.4 und 9.5 ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Seite 4 von 4
9.7 Bei Lieferungen des Kunden über Zollgrenzen hinweg an uns ist der Kunde verpflichtet, uns alle erforderlichen Dokumente und Informationen, wie z.B. Handelsrechnung und Lieferschein für eine vollständige und korrekte Importzollanmeldung der Lieferung, beizufügen. Bei kostenlosen Lieferungen an uns ist der Kunde verpflichtet, in der Proforma-Rechnung eine Wertangabe, die einen marktüblichen Preis widerspiegelt, sowie folgenden Hinweis "For Customs Purpose Only“ anzugeben. Bei der Wertermittlung sind alle Bestandteile der Ware (Hardware- und ggf. Software) zu berücksichtigen.
10. Geheimhaltung
10.1 "Vertrauliche Informationen" sind alle durch uns zugänglich gemachten Geschäftsgeheimnisse und geschäftlichen oder technischen Informationen (einschliesslich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, sowie sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen), unabhängig davon, ob sie als vertraulich gekennzeichnet sind oder nicht.
10.2 Vertrauliche Informationen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind oder von uns zur Weitergabe durch den Kunden bestimmt wurden, Dritten gegenüber geheim zu halten. Sie dürfen im eigenen Betrieb des Kunden nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschliessliches Eigentum. Ohne unser schriftliches Einverständnis dürfen vertrauliche Informationen nicht vervielfältigt oder gewerbsmässig verwendet werden; der Kunde ist ohne entsprechendes Einverständnis auch nicht berechtigt, die Lieferungen zurückzubauen (sog. reverse engineering).
10.3 Der Kunde wird uns unverzüglich informieren, wenn er Kenntnis davon erlangt, dass vertrauliche Informationen unter Verstoss gegen diese Vereinbarungen weitergegeben wurden. In diesem Fall hat sich der Kunde nach besten Kräften dafür einzusetzen, dass diese weitergegebenen vertraulichen Informationen von dem unautorisierten Empfänger nicht weitergegeben/-verwendet werden und gelöscht werden. Auf unsere Anforderung sind alle vertraulichen Informationen (gegebenenfalls einschliesslich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassene Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben, zu vernichten oder zu löschen. Wir behalten uns alle Rechte an den vertraulichen Informationen (einschliesslich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie beispielsweise Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.
11. Datenschutz
11.1 Sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden, beachten wir die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz. In diesem Fall ergeben sich die Einzelheiten über die erhobenen Daten und ihre jeweilige Verarbeitung aus einer von uns bereitgestellten Datenschutzerklärung oder einer gesondert zu schliessenden Vereinbarung zur Datenverarbeitung. Weitere Informationen über die erhobenen Daten und ihre jeweilige Verarbeitung sind in unseren Datenschutzhinweisen erläutert (siehe www. hertzfeld.ch/datenschutzhinweis/).
12. Compliance
12.1 Der Kunde verpflichtet sich dem Grundsatz der strikten Legalität bei allen Handlungen, Massnahmen, Verträgen und sonstigen Vorgängen. Der Kunde hält unseren aktuellen Verhaltenskodex für Geschäftspartner ein, welcher ihm auf Verlangen ausgehändigt wird.
13. Sonstiges, Gerichtsstand, anwendbares Recht
13.1 Sollte eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
13.2 Für rechtliche Ansprüche jeder Art gegen uns sind unter Vorbehalt von abweichenden zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ausschliesslich die Gerichte an unserem Sitz (Einsiedeln /Schweiz) zuständig. Klagen von uns gegen den Kunden sind wahlweise entweder an unserem Sitz (Einsiedeln/Schweiz) oder am Sitz oder Wohnsitz des Kunden oder einer anderen nach gesetzlichen Vorschriften zuständigen Behörde anzubringen.
13.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf.
Stand 01/2025
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